Aus aktuellem Anlass hat die eec die wichtigsten Informationen sowie Antworten auf die drängendsten Fragen zum Themenkomplex Krankentaggeldversicherung / Coronavirus zusammengestellt.
Ja, die Erkrankung mit dem Befund des Coronavirus ist wie eine andere Infektion oder Grippe in der Krankentaggeldversicherung versichert. Eine versicherte Person, die unter den typischen Symptomen (Fieber, Husten und Atemwegbeschwerden) leidet, in ärztlicher Behandlung steht und deren behandelnder Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, muss als Krankheitsfall qualifiziert werden, der grundsätzlich Leistungen bedingt.
Krankentaggelder werden ausgerichtet, wenn eine Person am Coronavirus erkrankt ist oder aufgrund eines grippalen Infekts als Verdachtsfall behandelt wird und eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Krankentaggeldleistungen werden entsprechend der Versicherungsdeckung und der vorliegenden Arztzeugnisse, nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist, erbracht. Bitte beachten Sie die Fristen zur Anmeldung eines Leistungsfalles bei Ihrem Krankentaggeldversicherer!
Gemäss GAV Art. 37.5 muss ab dem 3. Tag der Absenz ein Arztzeugnis vorgewiesen werden. Die Empfehlung des Bundesrates in der aktuellen Situation lautet: Arbeitgebende sollen beim Arztzeugnis kulant sein und es frühestens ab dem fünften Tag der Absenz einfordern. So werden Gesundheitseinrichtungen nicht zusätzlich belastet. Dies ist aber nur eine Empfehlung. Gibt es seitens Arbeitgeber keine anderweitige Information oder Abmachung, so gilt die Regelung gemäss Arbeitsvertrag.
Nein, ein Hinweis allein genügt nicht. Der Arbeitgeber und die Versicherer brauchen zur Geltendmachung ein ärztlich bescheinigtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis.
Wenn die versicherten Personen nicht krank sind und nur aufgrund der Quarantäne-Vorgabe durch die Behörde an der Arbeitsleistung verhindert sind, liegt ein unverschuldetes Fernbleiben vor, was über die Lohnfortzahlungspflicht gedeckt ist, aber kein versichertes Ereignis gemäss den Bestimmungen des Versicherungsvertrages darstellt.
Personen, die einer Risikogruppe angehören oder Angst haben, sich anzustecken, aber nicht erkrankt sind, erhalten keine Krankentaggeldleistungen (auch nicht bei Vorliegen eines ärztlichen Attests).
Wenn die versicherten Personen nicht krank sind und nur aufgrund der Quarantäne-Vorgabe durch die Behörde an der Arbeitsleistung verhindert sind, liegt ein unverschuldetes Fernbleiben vor, das über die Lohnfortzahlungspflicht gedeckt ist, aber kein versichertes Ereignis gemäss den Bestimmungen des Versicherungsvertrages darstellt.
Keine Krankentaggelder werden ausgerichtet, wenn kein leistungsbegründendes Ereignis vorliegt. Dies ist der Fall, wenn
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