Aus aktuellem Anlass haben wir für Sie die wichtigsten Informationen sowie Antworten auf die drängendsten Fragen zum Thema Kurzarbeit zusammengestellt.
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung (XLS, 70 kB, 31.03.2020) einreichen. Als Grund für die Kurzarbeit könnte beispielsweise die Absage von Aufträgen infolge der Corona-Pandemie oder das Nicht-Einhalten-Können des vorgeschriebenen Abstandes von 2 Metern angegeben werden. Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen. Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Dies hat der Arbeitgeber vorher abzuklären und in der Voranmeldung schriftlich zu bestätigen (die Mitarbeitenden müssen dies in dieser ausserordentlichen Situation nicht unterschriftlich bestätigen). Legen Sie das Organigramm des Gesamtbetriebes bei. Geben Sie bei Betriebsabteilungen auch die Anzahl der Mitarbeitenden pro Organisationseinheit an.
Zuständig für die Bewilligung von Kurzarbeit sind die Behörden der Arbeitslosenversicherung (selbst dann, wenn Sie die Sozialversicherungen bei der Spida abrechnen). Adressen und weitere Informationen (z.B. häufig verwendete Formulare wie Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung) finden Sie unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen.html
Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden. Die Kurzarbeitsentschädigung soll auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden. Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von CHF 3320.– als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
Selbstständigerwerbende haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, aber im Rahmen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat der Bundesrat Sofortmassnahmen auch für Selbstständigerwerbende beschlossen. Weitere Infos finden Sie unter http://www.ahv-iv.ch/p/6.03.d
Die Entschädigung beträgt 80% des regulären Lohns. Berechnen Sie die Kurzarbeitsentschädigung unter https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Alters-und-Hinterlassenenversicherung-AHV/Online-Rechner
Der Arbeitgeber meldet Kurzarbeit an und erhält Entschädigungsleistungen der Arbeitslosenversicherung. Ihr Elektriker arbeitet neu nur noch vier statt fünf Tage. Pro Arbeitstag verdient er normalerweise 200 Franken. Für den fünften Tag kommt jetzt die Arbeitslosenversicherung auf. Der Mitarbeiter bekommt 80 Prozent des regulären Lohns, also brutto 160 statt 200 Franken. Der Arbeitgeber muss die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge aber weiterhin in vollem Umfang für den Bruttolohn von 200 Franken entrichten und auch den entsprechenden Mitarbeiteranteil von der Lohnzahlung abziehen. Weitere Informationen zur Beitragspflicht auf Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier: http://www.ahv-iv.ch/p/2.11.d
Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende können ihre Akontorechnungen anpassen lassen. Melden Sie Ihrer Ausgleichskasse die neue Jahreslohnsumme oder das neue Jahreseinkommen.
Melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse. Sie wird zusammen mit Ihnen Teilzahlungen vereinbaren.
Ja. Und zwar folgende:
Melden Sie Kurzarbeit an (Voranmeldung), auch wenn Sie aktuell noch keine Kurzarbeit in Anspruch nehmen müssen. Dies ist als Vorarbeit zu betrachten. Die Inanspruchnahme erfolgt erst mit dem Antrag und der Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung. Das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» finden Sie unter folgendem Link: https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/formulare/arbeitgeber/kae_covid_19/KAE-Abrechnung%20COVID-19%20d-f-i%20definitiv.xlsx.download.xlsx/KAE-Abrechnung%20COVID-19%20d-f-i%20definitiv.xlsx
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen in dieser für uns alle schwierigen Zeit behilflich zu sein. In den nächsten Tagen erhalten Sie von uns Informationen zur Frage: Kurzarbeit und Krankheit – wie wird das Taggeld berechnet?
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