Umsatzrückvergütung 2024

Was sie beachten sollten

Wir freuen uns sehr, Ihnen die Umsatzrückvergütung 2024 überweisen zu können. Sie ist eine leistungsabhängige Entschädigung unserer Vertragspartner.

Die Auszahlung der Rückvergütung ist nur dank einer starken Gemeinschaft, bestehend aus kleinen, mittleren und grösseren Betrieben möglich. Die Rückvergütung wird Ihnen per 30. Juni 2025 überwiesen. Damit wir Ihren Anteil auszahlen können, bitten wir Sie, uns allfällige Änderungen der Post- oder Bankkontoverbindungen gegenüber dem letzten Jahr mitzuteilen. Die Abrechnung erhalten Sie vor der Generalversammlung, welche am 13. Juni 2025 stattfindet.

Bitte beachten Sie, dass die Umsatzrückvergütung eine steuerpflichtige Leistung ist und der Ertragssteuer unterliegt. Durch gemeinsame Berücksichtigung unserer Vertragspartner erhöhen Sie Ihre Rückvergütung.

Prüfen Sie sogleich die folgenden Punkte:

  • Sind die Umsätze (nur Warenwert) vollständig ausgewiesen?
    Das Rechnungsdatum zwischen 01.01.2024 bis 31.12.2024, bzw. bei Neumitgliedern ab Eintrittsdatum, ist massgebend.
  • Sind alle Vertragspartner, bei denen Sie einkauften, aufgeführt?
    Trifft dies nicht zu, bitten wir Sie, das Formular «Umsatzdifferenzen 2024» auszufüllen und an die eev-Geschäftsstelle zur Abklärung zuzustellen.

Verwenden Sie für die Kontrolle das gültige Vertragspartnerverzeichnis 2024.

Das Vertragspartnerverzeichnis 2024 und das Formular Umsatzdifferenzen finden nach erfolgtem Login unten auf dieser Seite.